Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 30, Typenschein

  1. Absatz einsWurde eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung erteilt, so ist der jeweilige Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern der gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte, verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen und die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Von der Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank kann abgesehen werden, wenn für die Type die Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Der Typenschein ist die Bestätigung, dass ein durch die Fahrgestellnummer bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht. Wurden bei der Genehmigung mehrere Ausführungen einer Type mit einem Bescheid genehmigt, so ist im Typenschein anzugeben, welcher dieser Ausführungen das Fahrzeug zugehört; bei Fahrzeugen, bei denen ein Typendatensatz angelegt wurde, ist anzugeben, welcher Datensatz dem Fahrzeug zuzuordnen ist. Die Ausstellung eines Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig, wenn die Type nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht oder wenn Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug nicht mit dieser Type übereinstimmt. Eintragungen in einen ausgestellten Typenschein dürfen nur von Behörden oder auf Anordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom Erzeuger oder seinem gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten vorgenommen werden.
  2. Absatz eins aDie Weitergabe eines ausgestellten Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug bei der Übertragung des rechtmäßigen Besitzes an dem Fahrzeug an den neuen rechtmäßigen Besitzer ist unzulässig, wenn das Fahrzeug mit dieser Type nicht mehr übereinstimmt, weil wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden; vor der Übertragung des rechtmäßigen Besitzes an einem solchen Fahrzeug ist der Typenschein der Behörde, die zuletzt einen Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, abzuliefern.
  3. Absatz eins bAnmerkung, Absatz eins b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,)
  4. Absatz 2Der Typenschein muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher sein, wenn nur Typendaten und keine Genehmigungsdaten für das Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigtes Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein aus mehr als einem Blatt ist er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.
  5. Absatz 3Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bevollmächtigt ist, in Österreich Anträge auf Typengenehmigung einzubringen, darf für diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen und keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingeben. Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid für diese Type abzuliefern.
  6. Absatz 4Die zur Ausstellung von Typenscheinen Verpflichteten (Absatz eins,) haben ein Verzeichnis über die ausgestellten Typenscheine zu führen. Dieses ist zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung des letzten darin angeführten Typenscheines, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzulegen.
  7. Absatz 5Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß Paragraph 33, Absatz 3, genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen in den neuen Typenschein einzutragen. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus Paragraph 33, ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EUMitgliedsstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4 a, vorzugehen.
  8. Absatz 6Werden die in den Absatz eins,, 2 und 4 angeführten Verpflichtungen hinsichtlich der Ausstellung von Typenscheinen nicht ordnungsgemäß erfüllt, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die weitere Ausstellung von Typenscheinen zu verbieten. Dieses Verbot darf erst widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausstellung der Typenscheine gewährleistet ist.
  9. Absatz 7Bei Fahrzeugen, die einer Type angehören, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, ist die Ausstellung eines Typenscheines nicht erforderlich, wenn die im Typenschein vorgesehenen Angaben in den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung festgehalten werden.
  10. Absatz 8Auf Verlangen der mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden ist diesen der Typenschein zur Einsichtnahme und Vornahme allfälliger Eintragungen vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die abgemeldet sind oder deren Zulassung aufgehoben worden ist, hat der letzte Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu geben, in wessen Besitz der für das Fahrzeug ausgestellte Typenschein nach der Abmeldung oder Aufhebung der Zulassung übergangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40095790

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P30/NOR40095790

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