Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 1 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
    Kurztitel
    Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. I Nr. 151/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 1
    Inkrafttretensdatum
    01.01.2008
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    VbVG
    Index
    24/03 Sonstiges Strafrecht
    Text

    1. Abschnitt

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Verbände

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, vorgesehen ist.

    (2) Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

    (3) Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind

    1.

    die Verlassenschaft;

    2.

    Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln;

    3.

    anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind.

    Anmerkung
    ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
    Zuletzt aktualisiert am
    10.11.2011
    Gesetzesnummer
    20004425
    Dokumentnummer
    NOR40095468