Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Bundes-Verfassungsgesetz Art. 144a Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
    Kurztitel
    Bundes-Verfassungsgesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 1/1930 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
    Typ
    BVG
    §/Artikel/Anlage
    Art. 144a
    Inkrafttretensdatum
    01.07.2008
    Außerkrafttretensdatum
    31.12.2013
    Abkürzung
    B-VG
    Index
    10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
    Text

    Artikel 144a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

    (2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.

    Zuletzt aktualisiert am
    05.06.2012
    Gesetzesnummer
    10000138
    Dokumentnummer
    NOR40094647