Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 280 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
    Kurztitel
    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
    Kundmachungsorgan
    JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 280
    Inkrafttretensdatum
    01.07.2007
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    ABGB
    Index
    20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
    Text

    b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person;

    § 280. (1) Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

    (2) Schließt die behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der die behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

    Anmerkung
    ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
    Zuletzt aktualisiert am
    24.03.2011
    Gesetzesnummer
    10001622
    Dokumentnummer
    NOR40079110