Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 273 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
    Kurztitel
    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
    Kundmachungsorgan
    JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 273
    Inkrafttretensdatum
    01.07.2007
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    ABGB
    Index
    20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
    Text

    Bestellung

    § 273. (1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten.

    (2) Mit der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden

    1.

    nicht eigenberechtigte Personen;

    2.

    Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.

    Anmerkung
    ÜR: Art. X §§ 1 und 2, BGBl. I Nr. 92/2006
    Zuletzt aktualisiert am
    24.03.2011
    Gesetzesnummer
    10001622
    Dokumentnummer
    NOR40079103