Bundesrecht konsolidiert

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Führen militärischer Dienstgrade § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führen militärischer Dienstgrade

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 418/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.01.2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEin Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
  2. Absatz 2Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Amtstitel „General“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 jedenfalls den Dienstgrad „General“.
  3. Absatz 3Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Korpskommandant“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht Paragraph eins, anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad „Generalleutnant“.
  4. Absatz 4Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht Paragraph eins, oder Paragraph 2, anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad „Generalmajor“.
  5. Absatz 5Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Amtstitel „Brigadier“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht Paragraph eins, oder Paragraph 2, oder Paragraph 3, anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad „Brigadier“.
  6. Absatz 6Auf Militärpersonen und Berufsoffiziere, die
    1. Ziffer eins
      nicht mit einer Verwendung nach Paragraph 4, betraut sind,
    2. Ziffer 2
      am Stichtag 1. Juli 2002 den Amtstitel „Oberst“ geführt haben,
    3. Ziffer 3
      am Stichtag nach Ziffer 2, auf einem Arbeitsplatz verwendet wurden, auf dem der Amtstitel „Brigadier“ nach der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Rechtslage erreicht werden konnte, und
    4. Ziffer 4
      auf demselben oder einem gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatz wie zum Stichtag nach Ziffer 2, verwendet werden,
    ist hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades „Brigadier“ bis einschließlich 1. Jänner 2007 die bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltende Rechtslage für die Erreichung dieses Amtstitels weiter anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 458/2005

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

20002289

Dokumentnummer

NOR40073227