(5)Absatz 5Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Amtstitel „Brigadier“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht § 1 oder § 2 oder § 3 anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad „Brigadier“.Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Amtstitel „Brigadier“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht Paragraph eins, oder Paragraph 2, oder Paragraph 3, anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad „Brigadier“.