Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 40

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Entwässerungsanlagen.

Paragraph 40,
  1. Absatz einsEntwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.
  2. Absatz 2Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.
  3. Absatz 3Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 3 und 4, bei der Auflassung jene des Paragraph 29, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Absatz 2, findet auf Vorhaben, für die vor dem in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 74/1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40067040

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P40/NOR40067040

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