Aufnahme der Verarbeitung
§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
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1. | sensible Daten enthalten oder |
2. | strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder |
3. | die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder |
4. | in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen, |
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden. |