Bundesrecht konsolidiert

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Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) Art. 1

Kurztitel

Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2004

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 1

Zielsetzung

  1. Absatz einsZiel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.
  2. Absatz 2Bei der Erreichung des Ziels gemäß Absatz eins, ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Vertragspartner errichten ein Betreuungsinformationssystem. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des Betreuungsinformationssystems sind die jeweils zuständigen Organe der Vertragspartner. Das Betreuungsinformationssystem wird als Informationsverbundsystem (Paragraphen 4, Ziffer 13,, 50 DSG 2000) geführt.
  4. Absatz 4Die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden werden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Wohnbevölkerung im Sinne dieser Vereinbarung ist die für den jeweiligen Finanzausgleich ermittelte Gesamtbevölkerung Österreichs und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes (zuletzt: Volkszählung 2001).
  5. Absatz 5Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Artikel 2.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40053834

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/80/A1/NOR40053834

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