Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Bundes-Verfassungsgesetz Art. 116 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
    Kurztitel
    Bundes-Verfassungsgesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
    Typ
    BVG
    §/Artikel/Anlage
    Art. 116
    Inkrafttretensdatum
    01.01.2004
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    B-VG
    Index
    10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
    Text

    Artikel 116. (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

    (2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

    (3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

    (4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BVG, BGBl. Nr. 490/1984.)

    Anmerkung
    ÜR: §§ 4 und 5 BVG, BGBl. Nr. 205/1962.
    Schlagworte
    Selbstverwaltungskörper, Autonomie, Sprengel, Materiengesetz,
    Bundesgesetz, allgemeines Gesetz, Vermögensfähigkeit, juristische
    Person, Privatwirtschaftsverwaltung, Fiskalverwaltung, Budgethoheit,
    Budget, Steuer, Stadt mit eigenem Statut, Statutarstadt, Kundmachung,
    Verlautbarung, Mitwirkung, zuständiger Bundesminister
    Zuletzt aktualisiert am
    28.04.2010
    Gesetzesnummer
    10000138
    Dokumentnummer
    NOR40045821