Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 57

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Gewässerkundliche Einrichtungen.

Paragraph 57,
  1. Absatz einsWer neben den staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen selbst solche Einrichtungen aufstellen, verwenden, abändern oder entfernen will, hat diese Absicht, sofern sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, unterliegt, dem Landeshauptmann anzuzeigen.
  2. Absatz 2Für gewässerkundliche Einrichtungen können nach den Bestimmungen des achten Abschnittes dieses Bundesgesetzes Zwangsrechte eingeräumt werden.
  3. Absatz 3Als gewässerkundliche Einrichtungen gelten alle Meßgeräte und Einrichtungen, die der ständigen Beobachtung von Niederschlägen, Verdunstung und Temperatur, von Wasserständen und Abflußvorgängen in stehenden und fließenden Gewässern, von Geschiebe- und Schwebstofführung, Eisbildung und Gewässerbeschaffenheit (Paragraphen 30,, 33d und 33f) sowie der sie beeinflussenden oder durch sie ausgelösten Nebenerscheinungen dienen.
  4. Absatz 4Die Aufstellung, Ausstattung, Wartung und Verwendung gewässerkundlicher Einrichtungen, die Art der Beobachtung sowie die Bearbeitung und Mitteilung von Beobachtungsergebnissen hat in einer Weise zu erfolgen, daß außer dem jeweils im einzelnen beabsichtigten Zweck auch eine allgemeine Auswertungsmöglichkeit und Vergleichbarkeit gegeben ist. Hierüber kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die auch die Anbringung von Hochwassermarken und die Meldung von Schäden an gewässerkundlichen Einrichtungen regeln können.

Anmerkung

Art. I Z 62 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Schlagworte

Geschiebestofführung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P57/NOR40044133

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