Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 30b

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30b

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

Paragraph 30 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (Paragraph 55 b, Absatz 2,) einstufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf
      1. Litera a
        die Umwelt im weiteren Sinne oder
      2. Litera b
        die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder
      3. Litera c
        die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder
      4. Litera d
        die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder
      5. Litera e
        andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und
    2. Ziffer 2
      die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen
      1. Litera a
        technisch durchführbar sein und
      2. Litera b
        jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und
      3. Litera c
        keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
  2. Absatz 2Diese Einstufung und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen. Für die Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (Paragraph 55 c,) erfolgt eine endgültige Einstufung gemäß Absatz eins, nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige Benennung von potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden Oberflächenwasserkörpern erfolgt im Rahmen und nach dem Verfahren der Ist-Bestandsanalyse (Paragraph 55 h, Absatz eins,).
  3. Absatz 31. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper.
    1. Ziffer 2
      Ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde und gemäß Absatz 2, entsprechend eingestuft wurde.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044093

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P30b/NOR40044093

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