Bundesrecht

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht - Telekommunikationsgesetz 2003 Art. 1 § 94 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen
    Kurztitel
    Telekommunikationsgesetz 2003
    Kundmachungsorgan
    BGBl. I Nr. 70/2003
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    Art. 1 § 94
    Inkrafttretensdatum
    20.08.2003
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    TKG 2003
    Index
    91/01 Fernmeldewesen
    Text

    Technische Einrichtungen

    § 94. (1) Der Anbieter ist nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind.

    (2) Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, Bedacht zu nehmen.

    (3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der StPO und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.

    Zuletzt aktualisiert am
    27.07.2009
    Gesetzesnummer
    20002849
    Dokumentnummer
    NOR40042778