Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Urheberrechtsgesetz § 12 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
    Kurztitel
    Urheberrechtsgesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 12
    Inkrafttretensdatum
    01.07.2003
    Außerkrafttretensdatum
    Index
    20/08 Urheberrecht
    Text

    Vermutung der Urheberschaft.

    § 12. (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber (§ 10, Absatz 1) des Werkes, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen besteht.

    (2) Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung, bei einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des Werkes auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung der Urheberschaft für einen anderen spricht.

    Anmerkung
    1. Abs. 1: Zum Erscheinen siehe § 9.
    2. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
    ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003
    Schlagworte
    Signierung, Künstlername, Pseudonym, Urhebervermutung
    Zuletzt aktualisiert am
    25.03.2010
    Gesetzesnummer
    10001848
    Dokumentnummer
    NOR40041607