Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verteidigung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder nach seiner Wahl verteidigen lassen durch
    1. Ziffer eins
      einen Soldaten oder
    2. Ziffer 2
      einen Wehrpflichtigen des Miliz oder Reservestandes, der einen höheren Dienstgrad als Rekrut führt, oder
    3. Ziffer 3
      seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organes der Personalvertretung oder
    4. Ziffer 4
      einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen.
    Der Verteidiger hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren schriftlichen Nachweis. Vor der Disziplinarbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Die genannten Personen sind dem Beschuldigten zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet.
  2. Absatz 2Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde ein Soldat aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Verteidiger zu bestellen. Dieser Soldat ist zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet.
  3. Absatz 3Ein Verteidiger nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und nach Absatz 2, darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
  4. Absatz 4Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  5. Absatz 5Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Der Verteidiger darf die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.
  6. Absatz 6Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,
    1. Ziffer eins
      die im betreffenden Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind oder
    2. Ziffer 2
      gegen die ein strafgerichtliches Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens oder
    3. Ziffer 3
      die, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der Dienstenthebung oder dieses Verfahrens, oder
    4. Ziffer 4
      gegen die eine Disziplinarstrafe zu vollstrecken ist.
    Solche Personen dürfen auch nicht als Verteidiger nach Absatz 2, bestellt werden. Auf Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen sind die Ziffer 2 bis 4 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037579

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