Statuten
§ 3. (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:
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1. | den Vereinsnamen, |
2. | den Vereinssitz, |
3. | eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks, |
4. | die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel, |
5. | Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, |
6. | die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, |
7. | die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, |
8. | die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode, |
9. | die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane, |
10. | die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, |
11. | Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung. |
(3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.