Bundesrecht

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht - E-Commerce-Gesetz Art. 1 § 17 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen
    Kurztitel
    E-Commerce-Gesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. I Nr. 152/2001
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    Art. 1 § 17
    Inkrafttretensdatum
    01.01.2002
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    ECG
    Index
    20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
    Text

    Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links

     

    § 17. (1) Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, ist für diese Informationen nicht verantwortlich,

    1.

    sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,

    2.

    sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.

    (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt.

    Gesetzesnummer
    20001703
    Dokumentnummer
    NOR40025813