Bundesrecht

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht - Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 4 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen
    Kurztitel
    Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
    Kundmachungsorgan
    BGBl. II Nr. 322/1997
    Typ
    V
    §/Artikel/Anlage
    § 4
    Inkrafttretensdatum
    01.11.1997
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    FSG-GV
    Index
    90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
    Text

    Körpergröße

     

    § 4. (1) Die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm, bei Kraftfahrzeugen der Klassen C, C1 und D von mindestens 160 cm und bei Kraftfahrzeugen der Klasse A von höchstens 200 cm voraus.

    (2) Personen, deren Körpergröße das im Abs. 1 angeführte Mindestmaß nicht erreicht oder Höchstmaß überschreitet, gelten unter den in § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn dieser Mangel durch die Verwendung von Behelfen, Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden kann.

    Gesetzesnummer
    10012726
    Dokumentnummer
    NOR12158006
    Alte Dokumentnummer
    N9199749436L