Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 72

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.10.1964

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 72, Beschaffenheit und Ausstattung des Fuhrwerkes.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fuhrwerkes, das nicht durch eine Zugmaschine fortbewegt wird, darf keine Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- oder Blinkzeichen (Paragraph 22,) verwenden. Glocken und Schellen an Zugtieren und Schlitten werden von diesem Verbot nicht berührt.
  2. Absatz 2Die Radfelgen eines Fuhrwerkes müssen so breit sein, daß sie die Fahrbahn auch bei voller Belastung des Fuhrwerkes nicht mehr als unvermeidbar abnützen.
  3. Absatz 3Fuhrwerke müssen mit sicher wirkenden Bremsvorrichtungen ausgestattet sein. Dies gilt nicht für zweirädrige Karren, für Handwagen, Handkarren und Handschlitten. Beim Bremsen des Fuhrwerkes darf die Umdrehung der Räder nicht gänzlich verhindert und durch die Betätigung der Hemmvorrichtungen von Schlitten die Fahrbahn nicht beschädigt werden.
  4. Absatz 4Zur Verstärkung der Wirkung der Bremsvorrichtungen (Absatz 3,) dürfen Radschuhe nur zur Abwendung einer Gefahr und Ketten nur bei Glatteis oder verschneiter Fahrbahn verwendet werden. Die Glieder der Schneeketten aus starrem Material ohne elastische Überzüge dürfen nicht länger als 3 cm und nicht höher als 2 cm sein. Sie dürfen weder scharfe Kanten, Ecken, ebene Flächen noch wulstartige Erhöhungen aufweisen und müssen so am Rad befestigt sein, daß eine Schlagwirkung auf die Fahrbahn möglichst vermieden wird.
  5. Absatz 5Radfelgen, Radreifen und Radschuhe, die wulstartige Erhöhungen, hervorstehende Nägel oder Schrauben aufweisen oder sonst geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen, dürfen nicht verwendet werden. Durch das Ziehen von Maschinen und Geräten darf die Fahrbahn nicht beschädigt werden.

Schlagworte

Schallzeichen

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146665

Alte Dokumentnummer

N9196012084A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P72/NOR12146665

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