Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 69
Inkrafttretensdatum
01.07.1983
Außerkrafttretensdatum
30.09.2022
Abkürzung
StVO 1960
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 69. MotorfahrräderParagraph 69, Motorfahrräder
(1)Absatz einsMit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2)Absatz 2Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR12146662
Alte Dokumentnummer
N9196012081A