Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Straßenverkehrsordnung 1960 § 39 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
    Kurztitel
    Straßenverkehrsordnung 1960
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 39
    Inkrafttretensdatum
    01.01.1977
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    StVO 1960
    Index
    90/01 Straßenverkehrsrecht
    Text

    § 39. Anordnung der Lichtzeichen

    (1) Die Lichtzeichen sind entweder untereinander in der Reihenfolge oben rot, in der Mitte gelb und unten grün oder in Ausnahmefällen nebeneinander in der Reihenfolge links rot, in der Mitte gelb und rechts grün anzuordnen.

    (2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen sind deutlich erkennbar anzubringen. Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist sowohl eine getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung für einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen zulässig (Spurensignalisation). Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Gehäuses einer Lichtsignalanlage und der Fahrbahn darf bei Anordnung am Fahrbahnrand nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m, bei Anordnung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen. Die Anbringung zusätzlicher Signale an anderen Stellen ist zulässig.

    Zuletzt aktualisiert am
    04.03.2013
    Gesetzesnummer
    10011336
    Dokumentnummer
    NOR12146631
    Alte Dokumentnummer
    N9196012050A