(2)Absatz 2Erstrecken sich Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art oder deren günstige Auswirkung über mehrere Gemeinden, so können durch Bescheid des Landeshauptmannes anstatt der Eigentümer der Liegenschaften die infolge Zuwendung eines Vorteils oder Abwendung eines Nachteiles (Abs. 1) beteiligten Gemeinden, Bezirke und allenfalls Straßenbezirke zur Beitragsleistung verpflichtet werden. Die Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere Angelegenheit jeder einzelnen Gemeinde, jedes Bezirkes und Straßenbezirkes und richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Im Bescheid ist auch auszusprechen, ob und inwieweit Wasserberechtigte und zur Erhaltung von öffentlichen Verkehrswegen anderweitig Verpflichtete unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 beitragspflichtig sind.Erstrecken sich Bauten der im Absatz eins, bezeichneten Art oder deren günstige Auswirkung über mehrere Gemeinden, so können durch Bescheid des Landeshauptmannes anstatt der Eigentümer der Liegenschaften die infolge Zuwendung eines Vorteils oder Abwendung eines Nachteiles (Absatz eins,) beteiligten Gemeinden, Bezirke und allenfalls Straßenbezirke zur Beitragsleistung verpflichtet werden. Die Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere Angelegenheit jeder einzelnen Gemeinde, jedes Bezirkes und Straßenbezirkes und richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Im Bescheid ist auch auszusprechen, ob und inwieweit Wasserberechtigte und zur Erhaltung von öffentlichen Verkehrswegen anderweitig Verpflichtete unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, beitragspflichtig sind.