Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wasserrechtsgesetz 1959 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Ausnutzung der Wasserkräfte durch das Land.

Paragraph 18,
  1. Absatz einsJedem Lande steht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein bevorzugter Anspruch auf Ausnutzung der in seinem Gebiete vorhandenen Wasserkräfte zu.
  2. Absatz 2Die Wasserrechtsbehörde hat von jedem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer Wasserkraftanlage oder zur Weiterbenutzung einer bestehenden Wasserkraftanlage den Landeshauptmann oder eine von ihm für diesen Zweck namhaft gemachte besondere Stelle zu verständigen. Binnen zwei Monaten vom Tage des Einlangens der Verständigung kann der Wasserrechtsbehörde die Erklärung abgegeben werden, daß die Wasserkraft für das Land in Anspruch genommen wird. In der Erklärung ist anzugeben, ob das Land die Wasserkraft ganz oder nur zum Teil in Anspruch nimmt. Im letzten Falle ist das Maß der Inanspruchnahme zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Wurde rechtzeitig (Absatz 2,) die Wasserkraft in Anspruch genommen, so hat das Land binnen weiteren drei Monaten vom Ablaufe der im Absatz 2, bezeichneten Frist an gerechnet, bei der Wasserrechtsbehörde einen Entwurf für die geplante Wasserkraftanlage einzureichen oder zu erklären, daß es den in Verhandlung stehenden Entwurf selbst ausbauen will; in diesem Falle hat es dem Bauwerber die Entwurfskosten in der nachgewiesenen, beim Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach Paragraph 117, zu bestimmenden Höhe zu vergüten.
  4. Absatz 4Über einen gemäß Absatz 3, vom Lande eingereichten oder übernommenen Entwurf ist von der Wasserrechtsbehörde unter Ausschluß aller anderen Bewerber das Verfahren durchzuführen.
  5. Absatz 5Langt die Erklärung (Absatz 2 und 3) oder der Entwurf (Absatz 3,) des Landes nicht vor Ablauf der im Absatz 2 und Absatz 3, bezeichneten Fristen bei der Wasserrechtsbehörde ein, so kann der Anspruch des Landes gegenüber dem Ansuchen, das zum Verfahren Anlaß gegeben hat, nicht geltend gemacht werden.
  6. Absatz 6Verstreicht die im Absatz 3, bezeichnete Frist, ohne daß ein Entwurf eingereicht oder die Erklärung abgegeben worden wäre, daß das Land den fremden Entwurf selbst ausbauen will, so ist demjenigen, dessen Ansuchen zum Verfahren Anlaß gegeben hat (Absatz 2,), vom Lande für den hiedurch entstandenen Schaden nach billigem Ermessen Entschädigung zu leisten. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet darüber das nach der Lage der geplanten Wasserkraftwerke zuständige Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen.
  7. Absatz 7Das in den Absatz eins,, 2 und 3 bezeichnete Recht des Landes kann nicht geltend gemacht werden gegenüber:
    1. Litera a
      dem Bunde
    2. Litera b
      Bahn- oder Bergbauunternehmungen
    3. Litera c
      Ortsgemeinden, welche die Versorgung von Eigenbetrieben beabsichtigen,
    4. Litera d
      Bewerbern, die mit den einzubauenden Maschinen eine Leistung von weniger als 225 kW erzielen wollen oder das Ansuchen schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht haben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141088

Alte Dokumentnummer

N8199747014L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P18/NOR12141088

Navigation im Suchergebnis