Bundesrecht konsolidiert

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Schülervertretungengesetz § 8

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 284/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Wahlrecht

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWahlberechtigt sind alle Schulsprecher (Paragraph 59, SchUG) aus den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen, und zwar jeweils für den Schulartbereich, dem sie als Schulsprecher angehören. Im Verhinderungsfall eines Schulsprechers ist sein Stellvertreter wahlberechtigt, an ganzjährigen Berufsschulen der Tagessprecher des jeweiligen Wahltages, sofern der Verhinderte dies schriftlich bestätigt; diese Bestätigung ist vom Schulleiter zu beglaubigen. Ist der verhinderte Wahlberechtigte dazu nicht imstande, hat der Schulleiter den Verhinderungsfall schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2Wählbar sind für den betreffenden Schulartbereich
    1. Ziffer eins
      die Schulsprecher und deren Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      an ganzjährigen Berufsschulen die Schulsprecher und die Tagessprecher und
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder, die einer Landes-, Bundes- oder Zentrallehranstaltenschülervertretung am Tag der Wahlausschreibung (Paragraph 9, Absatz eins,) angehören.

Schlagworte

Schülervertretung, Landeslehranstaltenschülervertretung, Bundeslehranstaltenschülervertretung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122932

Alte Dokumentnummer

N7199011828J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/284/P8/NOR12122932

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