Bundesrecht

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 177 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zum Stichtag 01.01.2009 anzeigen
    Kurztitel
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 177
    Inkrafttretensdatum
    01.08.1998
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    ASVG
    Index
    66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
    Beachte
    Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
    Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
    Textanmerkungen ersichtlich.
    Text

    Berufskrankheiten

     

    § 177. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. III Z 5) - 1. 1. 1977; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. III Z 1, Ü. Art. VI Abs. 8 und 9) - 1. 1. 1986; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 72) - 1. 8. 1998.

    (2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. III Z 5, Ü. Art. VI Abs. 11 und 12) - 1. 1. 1977; (BGBl. I Nr. 21/1997) - 15. 2. 1997.

    (3) In der Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i Teilversicherten stehen die Schul(Universitäts)ausbildung (§ 175 Abs. 4) und die in § 175 Abs. 5 und § 176 Abs. 1 Z 11 und 12 angeführten Tätigkeiten einer Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gleich. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. III Z 5) - 1. 1. 1977; (BGBl. Nr. 647/1982, Art. III Z 2) - 1. 1. 1983.

    Anmerkung
    Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
    Gesetzesnummer
    10008147
    Dokumentnummer
    NOR12115886
    Alte Dokumentnummer
    N6199854085L