Bundesrecht

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht - Arbeitsverfassungsgesetz § 62 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zum Stichtag 09.05.2009 anzeigen
    Kurztitel
    Arbeitsverfassungsgesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 62
    Inkrafttretensdatum
    01.07.1990
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    ArbVG
    Index
    60/03 Kollektives Arbeitsrecht
    Text

    Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

     

      § 62. Vor Ablauf des im § 61 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

    1.

    der Betrieb dauernd eingestellt wird;

    2.

    der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 50 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

    3.

    die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;

    4.

    der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

    5.

    das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;

    6.

    das Gericht die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 35 Abs. 2 für beendet erklärt;

    7.

    der Betriebsrat im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Betriebsrates gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Betriebsrates noch nicht gemäß § 61 Abs. 1 beendet ist.

    Schlagworte
    Gruppenversammlung, Betriebsversammlung
    Gesetzesnummer
    10008329
    Dokumentnummer
    NOR12097030
    Alte Dokumentnummer
    N6197422942L