Bundesrecht

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht - Arbeitsverfassungsgesetz § 43 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zum Stichtag 09.05.2009 anzeigen
    Kurztitel
    Arbeitsverfassungsgesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 22/1974
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 43
    Inkrafttretensdatum
    01.07.1974
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    ArbVG
    Index
    60/03 Kollektives Arbeitsrecht
    Text

    Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

     

    § 43. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.

    (2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, im Falle der Betriebshauptversammlung auch dann, wenn einer der beiden Betriebsräte dies verlangt.

    Schlagworte
    Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung, Gruppenversammlung, Gruppenhauptversammlung
    Gesetzesnummer
    10008329
    Dokumentnummer
    NOR12097011
    Alte Dokumentnummer
    N6197422923L