Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Urheberrechtsgesetz § 61 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
    Kurztitel
    Urheberrechtsgesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 61
    Inkrafttretensdatum
    01.04.1996
    Außerkrafttretensdatum
    Index
    20/08 Urheberrecht
    Text

    § 61. Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.

    Anmerkung
    1. Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.
    2. Vgl. Art. 1 Abs. 3 und 6 RL 93/98/EWG.

    ÜR: Art. VIII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.

    Schlagworte




    Schutzfrist
    Zuletzt aktualisiert am
    25.03.2010
    Gesetzesnummer
    10001848
    Dokumentnummer
    NOR12038412
    Alte Dokumentnummer
    N2199654207J