Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 31c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31c

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 31 c,
  1. Absatz einsFür die Zeit ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin darf eine Befugnis des Veranstalters, das im Reisevertrag festgelegte Entgelt zu erhöhen, nicht vereinbart werden. Im übrigen ist – abgesehen von den allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit einer solchen Vertragsbestimmung – eine solche Vereinbarung nur zulässig, wenn sie bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Preiserhöhung auch eine Preissenkung vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich Änderungen der Beförderungskosten, etwa der Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen, oder der für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse Rechnung getragen werden darf.
  2. Absatz 2Ändert der Veranstalter – soweit ihm gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen dieses Recht geben – vor der Abreise wesentliche Bestandteile des Vertrags, etwa auch den Preis, erheblich, so hat der Reisende die Wahl, die Vertragsänderung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder eines Reugeldes verpflichtet zu sein. Der Veranstalter hat dem Reisenden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit zu belehren; der Reisende hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
  3. Absatz 3Ist der Reisende gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem Veranstalter binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten zur ungeteilten Hand.

Anmerkung

1. Die Zulässigkeit von Preisgleitklauseln (Abs. 1) sind vor allem durch § 6 Abs. 1 Z 5 eingeschräkt, der als ''allgemeine Grenze'' (Abs. 1 zweiter Satz) auch einzuhalten ist.
2. Abs. 3 regelt die Übertragung des ganzen Vertrages mit allen Rechten und Pflichten. Davon unabhängig ist die Abtretung (Zession) bloß der Rechte des Reisenden, die sich nach allgemeinen Regeln richtet (s. §§ 1392 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811).
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993

Schlagworte

Einschiffungsgebühr, Rücktrittsrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12036655

Alte Dokumentnummer

N2199327276J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P31c/NOR12036655

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