Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 316
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vierundzwanzigster Abschnitt
Störung der Beziehungen zum Ausland
Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
§ 316.Paragraph 316,
(1)Absatz einsWer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer es im Inland unternimmt (Paragraph 242, Absatz 2,), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2§ 243 gilt entsprechend.Paragraph 243, gilt entsprechend.
Schlagworte
Hochverrat, Verfassungsänderung, Gebietsabtrennung, Erfolgsabwendung, Gefahrenbeseitigung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029866
Alte Dokumentnummer
N2197415318T