Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 316

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 316

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vierundzwanzigster Abschnitt
Störung der Beziehungen zum Ausland

Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat

Paragraph 316,
  1. Absatz einsWer es im Inland unternimmt (Paragraph 242, Absatz 2,), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Paragraph 243, gilt entsprechend.

Schlagworte

Hochverrat, Verfassungsänderung, Gebietsabtrennung, Erfolgsabwendung, Gefahrenbeseitigung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029866

Alte Dokumentnummer

N2197415318T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P316/NOR12029866

Navigation im Suchergebnis