Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 146

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Betrug

Paragraph 146,

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029690

Alte Dokumentnummer

N2197415142T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P146/NOR12029690

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