Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Urheberrechtsgesetz § 10 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
    Kurztitel
    Urheberrechtsgesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 111/1936
    Typ
    BG
    §/Artikel/Anlage
    § 10
    Inkrafttretensdatum
    01.07.1936
    Außerkrafttretensdatum
    Index
    20/08 Urheberrecht
    Text

    II. Abschnitt.

    Der Urheber.

    § 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.

    (2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.

    Anmerkung
    Zum Übergang des Urheberrechts von Todes wegen siehe § 23.
    Schlagworte
    Erbe
    Zuletzt aktualisiert am
    25.03.2010
    Gesetzesnummer
    10001848
    Dokumentnummer
    NOR12024411
    Alte Dokumentnummer
    N2193612139R