Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und nach Anhörung des entschädigungspflichtigen Bundeslandes Oberösterreich verordnet:Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und nach Anhörung des entschädigungspflichtigen Bundeslandes Oberösterreich verordnet: